Gemeinde, die den Ausbau erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet für diejenigen ihrer Einwohner organisiert, die Eigentümer einer Liegenschaft sind und den Wunsch geäußert haben, mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgestattet zu werden
EuGH, Urteil vom 30.3.2023 – C-612/21
Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass es keine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung von Gegenständen und Dienstleistung darstellt, wenn eine Gemeinde über ein Unternehmen zugunsten derjenigen ihrer Einwohner, die Eigentümer sind und den Wunsch geäußert haben, damit ausgestattet zu werden, Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien liefert und installiert, sofern eine solche Tätigkeit nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist und seitens der Einwohner nur zu einer Zahlung führt, die höchstens ein Viertel der entstandenen Kosten deckt, wobei der Restbetrag aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2023-853-1