BAG, Urteil vom 25.1.2023 – 10 AZR 29/22
1. Eine alternative Klagehäufung ist mit dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, vereinbar, wenn die Klagepartei im Lauf des Verfahrens – jedenfalls konkludent – eine Reihenfolge vorgibt, nach der das Gericht über die Streitgegenstände entscheiden soll (Rn. 16).
2. Ein Sozialplan ist als Betriebsvereinbarung eigener Art wegen seiner normativen Wirkung nach den Grundsätzen auszulegen, die für die Auslegung von Tarifverträgen und Gesetzen maßgeblich sind (Rn. 20).
3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist in Bezug auf die Zahlung von Arbeitsvergütung u. a. dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber eine Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (Rn. 26).
4. Sind die Voraussetzungen eines Bonusanspruchs (noch) nicht erfüllt und gewährt der Arbeitgeber dennoch vorbehaltlos Leistungen an eine Gruppe von Arbeitnehmern nach einer an objektiven Kriterien festgemachten Regel, kann sich für Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage, denen die Leistung vorenthalten wird, auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch ergeben, wenn ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht gegeben ist (Rn. 28 ff.).
5. Entscheidet das Gericht bei einer alternativen Klagehäufung über beide Anspruchsgrundlagen, führt dies nicht zu einem höheren Kostenstreitwert durch die Addition der Einzelwerte, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen. Das ist der Fall, wenn die in einem Eventualverhältnis geltend gemachten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass beiden Ansprüchen – ohne die von der Klagepartei gesetzte Bedingung – stattgegeben werden könnte (Rn. 44).
(Orientierungssätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2023-883-1