Das BAG hat mit 24.11.2022 – 2 AZN 335/22 – wie folgt entschieden:
1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit soll gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich „in aller Öffentlichkeit“, nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt. Er dient letztlich der Kontrolle der Gerichte. Entsprechend diesem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen – wie im Streitfall angesichts einer offen stehenden Tür zum Verhandlungssaal – während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (Rn. 6).
2. Dagegen erfordert der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht, dass jedermann weiß, wann und wo eine mündliche Verhandlung stattfindet. Der Schutz des Vertrauens in Terminankündigungen wird von ihm nicht erfasst. Denn die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die – keiner besonderen Auswahl unterliegende – Allgemeinheit wird durch die bloße Abweichung von einer gerichtlichen Terminankündigung nicht beeinträchtigt (Rn. 7).
3. Ruft das Gericht die Sache vorzeitig auf (§ 220 Abs. 1 ZPO) und nimmt zudem die Anträge der Parteien vor der Zeit auf (§ 137 Abs. 1 ZPO), liegt nicht einmal – mehr – ein mit einer zugelassenen Revision zu rügender Verfahrensfehler vor, wenn die Prozessbevollmächtigten der Parteien bei Aufruf der Sache anwesend sind und sich durch ihre nachfolgende Antragstellung rügelos iSv. § 295 Abs. 1 ZPO einlassen (Rn. 8).
(Orientierungssätze)