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BGH: Anlagebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einbeziehung in Investmentvertrag, Erst- und Zweiterwerb von Fondsanteilen

BGH, Urteil vom 2.3.2023 – III ZR 108/22

a) Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds (OGAW-Sondervermögen) nach § 162, § 163 KAGB müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen werden.

b) Dies geschieht beim unmittelbaren oder durch Dritte vermittelten Ersterwerb von Fondsanteilen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Privatanleger nach § 305 Abs. 2 BGB.

c) Beim Zweiterwerb von Fondsanteilen über eine Börse oder auf dem freien Markt tritt der Letzterwerber aufgrund eines Rechtskaufs im Sinne des § 453 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten des Ersterwerbers aus dem Investmentvertrag ein, weshalb es im Verhältnis zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner erneuten rechtsgeschäftlichen Anerkennung der Anlagebedingungen bedarf. Vielmehr genügt es, dass die Anlagebedingungen wirksam in den zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber geschlossenen Investmentvertrag einbezogen worden sind. (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. April 2022 – III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 18 ff. [BB 2022, 1357])

(Amtliche Leitsätze)