OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2023 – I-20 U 16/22
Die beklagte Bank durfte bei Neuanlagen auf Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr auch ein Verwahrentgelt von ihren Kunden verlangen. Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hob auf die Berufung der Beklagten das Urteil des LG Düsseldorf auf und wies die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) ab. Das am 30.3.2023 von dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz verkündete Urteil (Aktenzeichen I-20 U 16/22) ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de abrufbar.
Die Beklagte, eine Bank aus dem Kreis Wesel, führte ab April 2020 durch Preisaushang in ihren Geschäftsräumen für Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt ein. Im Falle der Neuanlage/Neuvereinbarung sollten die Kunden für Einlagen über 10.000 Euro ein Entgelt in Höhe von 0,5 % pro Jahr zahlen. Das LG Düsseldorf hielt diese Klausel für unwirksam und verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 10.11.2021 (Az.: 12 O 34/21) zur Unterlassung und Auskunftserteilung. Die Berufung der Beklagten hat nun Erfolg und führt insgesamt zur Klageabweisung. Der Senat hält sogenannte Negativzinsen bei Girokonten für rechtmäßig. Bei dem Entgelt für die Verwahrung handele es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um ein Entgelt für eine Hauptleistung und nicht um ein solches für eine bloße Nebenleistung zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte bereits eine Kontoführungsgebühr berechnet habe. Infolge der Preisbildungsfreiheit der Beklagten sei es auch unerheblich, ob das Verwahrentgelt wirtschaftlich durch die Verpflichtung von Banken, Negativzinsen an die EZB zu zahlen, gerechtfertigt sei.
Wegen der Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(PM OLG Düsseldorf Nr. 13/2023 vom 30.3.2023)