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BAG: Weiterbeschäftigungsanspruch – Zwangsvollstreckung – Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung – Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung 

Das BAG hat mit Beschluss vom 28.2.2023 – 8 AZB 17/22 – wie folgt entschieden:  

1. Die Weiterbeschäftigung ist eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (Rn. 12). 

2. Der Einwand, die Weiterbeschäftigung sei subjektiv oder objektiv unmöglich geworden, ist grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen (Rn. 15 f.). 

3. Allein die Entscheidung des Arbeitgebers, die bisherigen Aufgaben eines Arbeitnehmers auf andere Beschäftigte zu übertragen, führt nicht dazu, dass dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich wird (Rn. 17 f.). 

4. Der Einwand des Arbeitgebers, die Beschäftigungsmöglichkeit sei aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen, kann im Verfahren nach § 888 ZPO ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn der Wegfall unstreitig oder offenkundig ist (Rn. 19 ff.). 

5. Sofern der Schuldner gegen den erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel Berufung einlegt, kann er nach § 719 und § 707 ZPO iVm. § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen und sich zur Begründung darauf berufen, die Beschäftigungsmöglichkeit sei entfallen. Im Übrigen kann er den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch eine unternehmerische Organisationsentscheidung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 769 ZPO geltend machen (Rn. 25). 

(Orientierungssätze)