Das BAG hat mit Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 336/21 – wie folgt entschieden:
1. Eine Beschränkung des Weisungsrechts dem Grunde nach – dem „Ob“ – kann sich ausdrücklich oder konkludent aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen oder den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ergeben.
Fehlt es an solchen Einschränkungen dem Grunde nach, unterliegt die konkrete Ausübung des Weisungsrechts – das „Wie“ – der Ausübungskontrolle, sie muss daher billigem Ermessen entsprechen (Rn. 27).
2. Die Wahrung billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts erfordert eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit, wobei in die Abwägung alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind (Rn. 38).
3. Beruht die Weisung des Arbeitgebers auf einer unternehmerischen Entscheidung, kommt dieser besonderes Gewicht zu, ohne dass das unternehmerische Konzept auf seine Zweckmäßigkeit zu überprüfen wäre. Maßgeblich ist, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung im konkreten Einzelfall die Weisung trotz der dem Arbeitnehmer entstehenden Nachteile rechtfertigt (Rn. 41).
(Orientierungssätze)