Das BAG hat mit Beschluss vom 28.2.2023 – 2 AZN 22/23 – wie folgt entschieden:
(Orientierungssätze)
1. Ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist in Bezug auf einen Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG regelmäßig ein unechter Hilfsantrag (Rn. 7).
2. Eine Entscheidung über einen nicht angefallenen Hilfsantrag stellt einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar (Rn. 7).
3. Bei einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung vom Rechtsmittelgericht ohne Rüge von Amts wegen für gegenstandslos zu erklären (Rn. 7).