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BAG: Kündigungsschutzklage – Auslegung eines ergänzenden allgemeinen Feststellungsantrags als unechter Hilfsantrag – Bindung an die Parteianträge 

Das BAG hat mit Beschluss vom 28.2.2023 – 2 AZN 22/23 – wie folgt entschieden:  

(Orientierungssätze) 

1. Ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist in Bezug auf einen Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG regelmäßig ein unechter Hilfsantrag (Rn. 7). 

2. Eine Entscheidung über einen nicht angefallenen Hilfsantrag stellt einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar (Rn. 7). 

3. Bei einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung vom Rechtsmittelgericht ohne Rüge von Amts wegen für gegenstandslos zu erklären (Rn. 7).