Das BAG hat mit Urteil vom 8.12.2022 – 6 AZR 481/21 – wie folgt entschieden:
1. Wollen Tarifvertragsparteien in einer neu geschaffenen Tarifnorm vom Regelungsinhalt der Vorgängerregelung grundlegend abweichen, müssen sie ihren Änderungswillen deutlich zum Ausdruck bringen. Eine lediglich redaktionelle Anpassung an die Diktion des neuen Tarifwerks genügt dafür nicht (Rn. 34).
2. Die Einholung einer Tarifauskunft darf nicht auf die prozessentscheidende Rechtsfrage gerichtet sein, da die Auslegung von Tarifverträgen den Gerichten für Arbeitssachen vorbehalten ist (Rn. 37).
(Orientierungssätze)