Das BAG hat mit Urteil vom 8.12.2022 – 6 AZR 459/21 – wie folgt entschieden:
1. Wird eine seit Beginn der Tätigkeit zu niedrige Eingruppierung korrigiert, beginnt die Stufenlaufzeit nicht mit dem Tag der Korrektur. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT findet in dieser Konstellation keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Höhergruppierung im Tarifsinne handelt. Die Stufenlaufzeit ist vielmehr gemäß § 16 TVöD-AT (VKA) seit Beginn der Tätigkeit nachzuzeichnen. Damit wird die in der zutreffenden Entgeltgruppe bereits erworbene Berufserfahrung berücksichtigt (Rn. 20).
2. Demgegenüber bestimmt sich der Beginn der Stufenlaufzeit bei einer erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Höhergruppierung auch dann nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT, wenn diese zunächst nicht umgesetzt wurde. Erfolgt diesbezüglich eine Korrektur, wirkt diese auf den Zeitpunkt der tariflich vorgesehenen Höhergruppierung zurück und die Stufenlaufzeit beginnt mit diesem Zeitpunkt (Rn. 21).
(Orientierungssätze)