Das BAG hat mit Beschluss vom 19.10.2022 – 7 ABR 27/21 – wie folgt entschieden:
1. Grundsätzlich folgt im Beschlussverfahren die Rechtsmittelbefugnis der Beteiligtenbefugnis. Ist streitig, ob der Rechtsbeschwerdeführer (noch) existiert, wird dessen Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unterstellt (Rn. 11).
2. Der Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung als Stelle kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Rn. 18).
3. Bei einem Verfahren, dessen Gegenstand der Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung als Stelle ist, ist die gewählte Vertrauensperson nicht beteiligt (Rn. 20).
4. Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist Voraussetzung für die Errichtung einer Schwerbehindertenvertretung (Wahl einer Vertrauensperson und wenigstens eines stellvertretenden Mitglieds) die nicht nur vorübergehende Beschäftigung von wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter während der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unter diesen Schwellenwert, erlischt deren Amt nicht vorzeitig (Rn. 23).
(Orientierungssätze)