Das BAG hat mit Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 27/22 – wie folgt entschieden:
Nach der Protokollnotiz zur Tarifvereinbarung vom 23. November 2017 zwischen der TUIfly GmbH und der Vereinigung Cockpit e. V. vom 5. März 2021 entfallen die Ansprüche auf Vergütung für nicht abgerufene Standby-Dienste und auf Gewährung einer zusätzlichen Gehaltssteigerung wegen Unterschreitung der Flottengröße nach dem Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal der TUIfly GmbH vom 28. September 2016. Die Protokollnotiz vom 5. März 2021 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Rn. 41 ff.).
(Orientierungssatz)