Das BAG hat mit Urteil vom 17.1.2023 – 3 AZR 220/22 – wie folgt entschieden:
1. Einer negativen Feststellungsklage fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht, wenn zwar eine bezifferte Widerklage erhoben ist und über diese bereits verhandelt wurde, aber die negative Feststellungsklage weiterreicht als die Widerklage. Eine negative Feststellungsklage die das Nicht(mehr)bestehen des Versorgungsverhältnisses insgesamt zum Gegenstand hat, reicht weiter als die bezifferte Widerklage auf laufende monatliche Rentenzahlungen (Rn. 18).
2. Meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einem mittelbaren Versorgungsträger an und teilt dies letzterer dem Arbeitnehmer mit, ist damit regelmäßig eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt (Rn. 20).
3. Gibt eine Versorgungszusage dem Versorgungsschuldner die Möglichkeit, die vertraglich zugesagte Zahlung monatlicher Altersrenten durch die Zahlung einer einmaligen Kapitalabfindung zu ersetzen, liegt eine sog. Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) vor. Diese eröffnet die Möglichkeit, das bestehende Schuldverhältnis nachträglich inhaltlich zu ändern (Rn. 26).
4. Eine Klausel in einer Versorgungszusage, wonach anstelle einer lebenslangen Altersrente eine Kapitalleistung erbracht werden kann, ist für den Versorgungsempfänger unzumutbar iSv. § 308 Nr. 4 BGB, wenn sie eine Ersetzung durch eine nicht mindestens (bar)wertgleiche Kapitalleistung vorsieht (Rn. 29).
(Orientierungssätze)