BFH, Urteil vom 26.10.2022 – VI R 48/20
Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 4 EStG.
(Amtlicher Leitsatz)
BB-ONLINE BBL2023-471-1
© IMAGO / Panthermedia
BFH, Urteil vom 26.10.2022 – VI R 48/20
Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 4 EStG.
(Amtlicher Leitsatz)
BB-ONLINE BBL2023-471-1