EuGH, Urteil vom 16.2.2023 – C‑519/21
1. Die Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Parteien eines Vertrags über einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit, der vor Aufnahme der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit nicht bei der zuständigen Steuerbehörde registriert wurde, nicht als „Steuerpflichtige“ – neben dem Steuerpflichtigen, der die Steuer auf den steuerbaren Umsatz zu entrichten hat – angesehen werden können.
2. Die Richtlinie 2006/112 sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügt, das Recht auf Abzug der von einer anderen Partei eines Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Zusammenschlusses entrichteten Vorsteuer selbst dann, wenn der Steuerpflichtige für diese Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, nicht eingeräumt werden muss, sofern keine objektiven Nachweise dafür vorliegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten, geliefert bzw. erbracht haben.
Volltext BB-Online BBL2023-470-2