Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung – ReHV) zur Konsultation gestellt.
Die Verordnung soll § 36a SGB IX konkretisieren, der einen einmaligen Anspruch von Rehabilitationsträgern auf Bezuschussung von Energiekosten für das Jahr 2022 vorsieht. Die betroffenen Rehabilitationsträger (im Entwurf: „Leistungserbringer“) müssen hierfür einen Antrag stellen und die entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2022 nachweisen, da grundsätzlich die sich hieraus ergebende Differenz zu 95 % bezuschusst wird.
Dem Antrag des Leistungserbringers soll ein Nachweis über die entstandenen Energiekosten beigefügt werden (§ 5 Abs. 1 ReHV-E). Dieser ist durch einen sachverständigen Dritten zu erstellen und die Unterlagen auf Plausibilität zu beurteilen. Sachverständige Dritte können nur WP/vBP und WPG/BPG sein sowie für die Rehabilitationseinrichtungen, die durch die Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, das jeweils zuständige Revisionsamt (§ 2 Nr. 4 ReHV-E).
In ihrer unter www.wpk.de abrufbaren Stellungnahme vom 14.2.2023 hat sich die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) vor allem zu dem als Anlage 2 vorgesehenen Formular des WP/vBP-Nachweises geäußert. Dieses Formular sollte vom Wortlaut her noch enger an § 5 ReHV-E angelehnt werden, damit daraus der Gegenstand der WP/vBP-Tätigkeit deutlich hervorgeht.
(Neu auf WPK.de vom 16.2.2023)