Das BAG hat mit Urteil vom 16.11.2022 – 10 AZR 183/20 – wie folgt entschieden:
1. Das Errichten von Kühlzellen durch das Montieren von Trockenbauwänden und -decken zu einem Raum fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Es handelt sich um Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, denn es wird ein „Raum in einem Raum“ mit bestimmten Anforderungen in Bezug auf Klima und Wärmeschutz geschaffen, der das vorhandene Gebäude verändert und seinen Zweck erweitert bzw. den vorgesehenen Nutzungszweck erst schafft (Rn. 25 ff.).
2. Die Errichtung von Kühlzellen ist mit der Aufstellung eines Möbels nicht vergleichbar, denn sie dient nicht der Inneneinrichtung eines Gebäudes (Rn. 29).
3. Ebenso grenzt sich die Errichtung von Kühlzellen von der nichtbaulichen Aufstellung von technischen Geräten in Bauwerken ab. Es werden nicht nur komplett fertig hergestellte technische Geräte mit integrierter Kühlung aufgestellt, sondern Montagebauarbeiten verrichtet, die die Nutzung als Kühlzelle erst ermöglichen. Solche Arbeiten entsprechen dem tariflichen Verständnis von Trocken- und Montagebauarbeiten unter besonderer Berücksichtigung des Berufsbilds des Trockenbaumonteurs (Rn. 30 ff.).
4. Die Größe der Kühlzellen spielt nach den Bestimmungen des VTV für die Beurteilung, ob Trocken- und Montagebauarbeiten gegeben sind, keine Rolle (Rn. 35).
(Orientierungssätze)