BFH, Urteil vom 13.12.2022 – VIII R 1/20
NV: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.02.2022 – X R 2/21, BFHE 276, 94, BStBl II 2022, 448).
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-406-5