GA Collins, Schlussanträge vom 9.2.2023 – C‑670/21Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass
– er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zur Förderung der Verfügbarkeit bezahlbaren Mietwohnraums in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum den Wert eines zu Wohnzwecken vermieteten, in einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Grundstücks bei der Berechnung der Erbschaftsteuer günstiger
behandelt als ein genauso genutztes, in einem Drittstaat belegenes Grundstück, sofern diese nationale Regelung zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und es keine genauso wirksamen, weniger einschneidenden Maßnahmen gibt, um dieses Ziel zu erreichen;
– er einer nationalen Regelung, die zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Finanzaufsicht den Wert eines zu Wohnzwecken vermieteten, in einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Grundstücks bei der Berechnung der Erbschaftsteuer günstiger behandelt als ein genauso genutztes, in einem Drittstaat belegenes Grundstück, entgegensteht, wenn es einen rechtlichen Rahmen für den Austausch relevanter Informationen zwischen den zuständigen Finanzbehörden gibt.
Volltext BB-Online BBL2023-405-2