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BAG: Gleichbehandlungsgrundsatz – Auskunftsanspruch – Darlegungs- und Beweislast 

Das BAG hat mit Urteil vom 12.10.2022 –  5 AZR 135/22 – wie folgt entschieden:  

1. Obwohl es für die Parteien eines Rechtsstreits grundsätzlich keine allgemeine prozessuale Pflicht zur Auskunftserteilung gibt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein auf § 242 BGB gestützter materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch in Betracht. 

Zwischen den Parteien muss hierzu eine besondere rechtliche Beziehung bestehen und im vertraglichen Bereich muss die Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner zumindest wahrscheinlich sein. Weiter muss der Auskunftsfordernde entschuldbar in Unkenntnis über Bestehen und Umfang seiner Rechte sein und dem Anspruchsgegner die Auskunftserteilung zumutbar. Durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs dürfen schließlich die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (Rn. 23). 

2. Für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz trägt grundsätzlich der anspruchstellende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Somit hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und dazu vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt wurden. Hat er dies getan, muss der Arbeitgeber diesen Behauptungen zur Gruppenbildung substantiiert entgegentreten und – wenn er den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer anders beurteilt – seinerseits darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (Rn. 26).

(Orientierungssätze)