IMAGO / Panthermedia

© IMAGO / Panthermedia

BAG: Annahmeverzug – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes – sozialrechtliche Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung – Nutzungsentschädigung bei Entzug des Dienstwagens 

Das BAG hat mit Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22 – wie folgt entschieden:  

1. Eine Verletzung der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten sozialrechtlichen Pflicht, sich innerhalb bestimmter Fristen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, ist auch im Rahmen von Streitigkeiten über Annahmeverzugsvergütung bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu berücksichtigen (Rn. 21 f.). 

2. Die Beurteilung der Böswilligkeit iSv. § 11 Nr. 2 KSchG erfordert stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen, was es grundsätzlich ausschließt, einen bei dieser Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalls gleichsam absolut zu setzen. Dies gilt auch für einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, sich nach § 38 Abs. 1 SGB III arbeitsuchend zu melden (Rn. 14, 17). 

3. Ein Anspruch auf Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens ist nicht Teil der unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geschuldeten Vergütung, sondern ergibt sich aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB. Ein etwaiger Verstoß gegen Schadensminderungspflichten durch die ungenutzte Möglichkeit, anderweitigen Verdienst zu erzielen, ist im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (Rn. 35). 

(Orientierungssätze)