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BAG: Zustimmungsersetzungsverfahren – Nachholung von innerbetrieblichen Stellenausschreibungen 

Das BAG hat mit Beschluss vom 11.10.2022 – 1 ABR 16/21 – wie folgt entschieden:  

1. Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat läuft nicht, solange der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet und um seine Zustimmung zu der geplanten personellen Maßnahme gebeten hat (Rn. 24 f.). 

2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betriebsrat zu dem Zustimmungsersuchen Stellung nimmt und seine Zustimmung verweigert. Durfte der Arbeitgeber allerdings annehmen, dass die Unterrichtung vollständig war, kann der Betriebsrat verpflichtet sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Angaben zu bitten (Rn. 25). 

3. Der Arbeitgeber kann eine nicht ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats noch während des Zustimmungsersetzungsverfahrens ergänzen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings erkennen können, dass der Arbeitgeber die Informationen erteilt, um seine Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG zu erfüllen (Rn. 26). 

4. Ergänzt der Arbeitgeber die Unterrichtung während des gerichtlichen Verfahrens, muss der Betriebsrat seine Zustimmung auch dann nicht nochmals verweigern, wenn der Arbeitgeber vorsorglich erneut um Zustimmung bittet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber von der ursprünglich beabsichtigten Maßnahme Abstand genommen hat und sein – weiteres – Ersuchen auf eine neue personelle Einzelmaßnahme gerichtet ist (Rn. 28 f.). 

5. Im Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Form, Inhalt und Ausgestaltung von innerbetrieblichen Stellenausschreibungen liegt stets zugleich ein entsprechendes Verlangen seitens des Betriebsrats iSv. § 93 BetrVG. Ein solches Verlangen begründet einen Rechtsanspruch des Betriebsrats, von dem sich der Arbeitgeber nicht einseitig – auch nicht durch Kündigung der Betriebsvereinbarung – lösen kann (Rn. 34 f.). 

6. Hat der Betriebsrat nach § 93 BetrVG eine innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangt, muss die Ausschreibung erfolgen, bevor der Arbeitgeber eine Entscheidung über die Stellenbesetzung trifft und ein entsprechendes Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat einleitet. Der Arbeitgeber kann eine bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebene Ausschreibung nach Sinn und Zweck von § 93 BetrVG grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachholen (Rn. 37 ff.). 

(Orientierungssätze)