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BAG: Zustimmungsersetzung – rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats

Das BAG hat mit Beschluss vom 11.10.2022 – 1 ABR 18/21 – wie folgt entschieden:

1. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Betriebsrats eingestellt oder versetzt, kann er ein rechtzeitiges – und damit insoweit ordnungsgemäßes – Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG nur dann an den Betriebsrat richten, wenn er die personelle Einzelmaßnahme zuvor aufgehoben hat (Rn. 27).

2. Hierfür genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat lediglich nachträglich mitteilt, er nehme die personelle Einzelmaßnahme „zurück“ und führe sie nunmehr nur noch „vorläufig“ durch. Erforderlich ist vielmehr, dass der Einsatz des betroffenen Arbeitnehmers – zumindest vorübergehend bis zur Einleitung eines etwaigen neuen Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 2 BetrVG – tatsächlich unterbleibt (Rn. 27 f.).

(Orientierungssätze)