Am 1. Januar 2023 ist die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird der gemeinsame Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit, die im Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit vom 21. Juni 2022 als Lohnuntergrenze in einer Verordnung nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verbindlich festzusetzen, umgesetzt.
Die Verordnung ist bis zum 31. März 2024 befristet.