Alle Organisationseinheiten des Freistaats wenden den § 2b UStG erst ab 2025 an.
Durch die Einführung des § 2b UStG in 2017 entfallen die Privilegien bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Von der Neuregelung betroffen sind die Gebietskörperschaften (z. B. Bund, Länder, Kommunen, Landkreise) sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kirchen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rundfunkanstalten, Universitäten, Zweckverbände). Während originär hoheitliche Tätigkeiten (z. B. Eingriffsverwaltung, klassische Amtshilfe, Meldewesen) auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen bleiben, werden Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, unter der neuen Rechtslage nunmehr umsatzsteuerlich relevant.
Leistungen, wie zum Beispiel Personalgestellungen, Beglaubigungen von Dokumenten, Überlassung von Parkplätzen, Sponsoring oder die Unterhaltung interkommunaler Rechenzentren sind daher auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.
„Bisher waren Kommunen nur in wenigen Fällen unternehmerisch tätig. Durch die Einführung des § 2b UStG hat sich das grundlegend geändert. Danach sind Kommunen regelmäßig Unternehmer. Ursprünglich sollte die erweiterte Umsatzsteuerpflicht für Kommunen verpflichtend schon ab dem 1. Januar 2023 greifen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG noch einmal um zwei Jahre verschoben“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Der Freistaat wird die Neuregelung erst ab dem 1.1.2025 anwenden. Die Kommunen können jedoch selbst entscheiden, ob sie die alte Rechtslage noch längstens bis zum 31.12.2024 anwenden oder bereits unter der neuen Rechtslage des § 2b UStG tätig werden.
Soweit Kommunen die weitere Verlängerung der Übergangsfrist in Anspruch nehmen, bedeutet dies, dass bis zum 31.12.2024 auf kommunaler Ebene nur dann steuerbare Umsätze vorliegen, wenn diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Nur in diesen Fällen oder wenn eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt wird, muss sich die jPöR beim Finanzamt registrieren. „Unterhält die Kommune weder einen Betrieb gewerblicher Art noch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und bezieht sie auch keine innergemeinschaftlichen Leistungsbezüge, müssen beim Finanzamt auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen abgegeben werden“, erklärt die Finanzministerin.
Nur Leistungen, die mit den steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen, berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Ein weiterer Vorsteuerabzug scheidet aus.
Für Leistungen einer jPöR außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darf damit in Rechnungen und Verträgen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls wird diese Umsatzsteuer auch gegenüber dem Finanzamt geschuldet.
„Wenn die Kommunen die Verlängerung der Übergangsfrist nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen sie ihre ursprüngliche Optionserklärung aktiv gegenüber dem Finanzamt widerrufen. Spätestens aber zum 1. Januar 2025 müssen die Kommunen und der Freistaat § 2b UStG anwenden und dann für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer ausweisen“, so Taubert.
(Quelle: PM FinMin Thüringen vom 11.1.2023)