EuGH, Urteil vom 22.12.2022 – C‑656/21:
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen: dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Erhebung einer Stempelsteuer zum einen auf die Vergütung, die ein Finanzinstitut von einer Gesellschaft, die Anlagefonds verwaltet, für die Erbringung von Vermarktungsdienstleistungen zum Zweck neuer Kapitalzuführungen durch Zeichnung neu ausgegebener Fondsanteile erhält, sowie zum anderen auf die Beträge vorsieht, die diese Verwaltungsgesellschaft bei Anlagefonds erhebt, soweit diese Beträge die Vergütung beinhalten, die diese Verwaltungsgesellschaft an die Finanzinstitute für diese Vermarktungsdienstleistungen gezahlt hat.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2023-84-3