Das BAG hat mit Urteil vom 27.9.2022 – 9 AZR 468/21 – wie folgt entschieden:
1. Arbeitnehmerüberlassung iSd. Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist gekennzeichnet durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher. Kennzeichnend für die Überlassung von Arbeitnehmern ist, dass der Verleiher dem Entleiher die Befugnis einräumt, das ihm als Arbeitgeber zustehende Weisungsrecht dem Leiharbeitnehmer gegenüber auszuüben (Rn. 31).
2. Leiharbeitnehmer iSd. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG ist ein Arbeitnehmer nur, wenn er vertraglich verpflichtet ist, bei einem entleihenden Unternehmen tätig zu werden und dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten. Dies hat zur Voraussetzung, dass der Dritte berechtigt oder faktisch in der Lage ist, den Einsatz und die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu lenken. Andernfalls ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG nicht eröffnet (Rn. 62).
(Orientierungssätze)