Das BAG hat mit Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 24/21 – wie folgt entschieden:
1. Das besondere Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG dient der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Deshalb ermöglicht es nicht, einen Antrag anzubringen, der auf die Feststellung einer lediglich branchenbezogenen Tarifunfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gerichtet ist. Ein solcher Antrag ist unzulässig (Rn. 11 ff.).
2. Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr selbst beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich und unteilbar. Es gibt keine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit (Rn. 16).
3. Das Prinzip der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation sichert die Funktionsfähigkeit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Rn. 17).
4. Das Prinzip der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation gilt auch für die Pflegebranche (Rn. 18 ff.).
5. Wird eine Rechtsbeschwerde auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 97 Abs. 2a Satz 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Rechtsbeschwerde beruft. Zudem ist die Kausalität zwischen dem Verfahrensmangel und dem Ergebnis des Landesarbeitsgerichts darzulegen (Rn. 31).
(Orientierungssätze)