Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension kann nicht von einer solchen Eintragung zu Lebzeiten der Lebenspartner abhängig gemacht werden
Im Dezember 2015 ließen GV und ihr Lebenspartner, die französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich und in Luxemburg abhängig beschäftigt sind, beim Tribunal d’instance de Metz (erstinstanzliches Gericht Metz, Frankreich) formgerecht eine gemeinsame Erklärung über einen Pacte civil de solidarité (PACS) (eingetragene Lebenspartnerschaft für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) eintragen. Da der Lebenspartner von GV 2016 infolge eines Arbeitsunfalls verstarb, beantragte diese bei der Caisse nationale d’assurance pension (Nationale Pensionsversicherungsanstalt, Luxemburg) die Gewährung einer Hinterbliebenenpension. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der in Frankreich eingetragene PACS nicht zu Lebzeiten der beiden Vertragsparteien in das luxemburgische Personenstandsregister eingetragen worden sei und daher Dritten nicht entgegengehalten werden könne.
GV focht diese Entscheidung erfolglos vor dem Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) und anschließend vor dem Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) an. Im September 2020 legte sie Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) ein.
Diese fragt den Gerichtshof, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegen könnte, da die im luxemburgischen Recht vorgesehene Verpflichtung für Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft bereits in einem anderen Mitgliedstaat haben eintragen lassen, dies auch im luxemburgischen Personenstandsregister zu tun, um einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension zu erhalten, insbesondere Grenzgänger betrifft.
In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, die die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern gewährleisten sollen, einer Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, nach der dem überlebenden Lebenspartner einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenpension, die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, nur gewährt wird, wenn die Lebenspartnerschaft zuvor in ein von diesem Staat geführtes Register eingetragen wurde.
Die luxemburgischen Rechtsvorschriften stellen für eine in einem anderen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Vorschriften dieses Staates eingegangene und eingetragene Lebenspartnerschaft eine Voraussetzung auf, der eine in Luxemburg eingegangene Lebenspartnerschaft nicht unterliegt. Diese wird nämlich auf Initiative des Standesbeamten, vor dem die Lebenspartnerschaftserklärung abgegeben wurde, automatisch in die Register eingetragen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs sind diese Rechtsvorschriften geeignet, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu benachteiligen und eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung zu schaffen.
Es ist zwar legitim, dass ein Mitgliedstaat sicherstellt, dass eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Hinterbliebenenpension, die dem überlebenden Lebenspartner wegen des durch einen Arbeitsunfall verursachten Todes des anderen Lebenspartners gezahlt wird, nur an eine Person gezahlt wird, die nachweisen kann, dass sie tatsächlich der Lebenspartner des verstorbenen Arbeitnehmers war. Jedoch geht die Weigerung, eine Hinterbliebenenpension zu gewähren, mit der Begründung, dass die dem Pensionsantrag zugrunde liegende Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eingetragen worden sei, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn diese Eintragung keine Verpflichtung, sondern nur eine Möglichkeit ist.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es ausreichend wäre, ein amtliches Dokument, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem der PACS eingegangen wurde, vorzulegen, um sicherzustellen, dass dieser Dritten entgegengehalten werden kann, und zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension erfüllt sind.
Jedenfalls könnte die Eintragung des PACS in dem Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Leistung an Hinterbliebene verpflichtet ist, noch zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Leistung beantragt wird.
(Pressemitteilung des EuGH Nr. 199/22 zu Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-731/21 | Caisse nationale d’assurance pension)