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BAG: Strahlenschutzbeauftragter – Kündigungsschutz – Beteiligung der Arbeitnehmervertretung 

Das BAG hat mit Urteil vom 24.11.2022 – 2 AZR 287/22 – wie folgt entschieden:  

1. Der von einer amtsbezogenen Benachteiligung unabhängige Sonderkündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG für einen „internen“ Strahlenschutzbeauftragten, der in einem Arbeitsverhältnis mit dem zur Bestellung verpflichteten Strahlenschutzverantwortlichen steht, greift nur für ordentliche Kündigungen ein, die nach dem 30. Dezember 2018 zugegangen sind (Rn. 10). 

2. Ein Arbeitgeber, der außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Personalbzw. Betriebsrat nicht mitteilen, dass dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz zukommt, der zwar eine ordentliche Kündigung ausschließt, die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aber ausdrücklich unberührt lässt (Rn. 11).

(Orientierungssätze)