Das BAG hat mit Beschluss vom 16.8.2022 – 9 AZR 76/22 (A) – wie folgt entschieden:
1. Der Senat hält nicht an seiner bisherigen Auffassung fest, dass der durch die durch die Festlegung des Urlaubszeitraums konkretisierte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 275 Abs. 1 BGB nachträglich ersatzlos untergeht, wenn die Arbeitspflicht nach Urlaubsbewilligung aus anderen Gründen entfällt (Rn. 16).
2. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums auf Wunsch des Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 1 BUrlG) wird die Arbeitspflicht – einvernehmlich – mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Treten anschließend zusätzlich Umstände eines anderen Freistellungstatbestands ein, kann die bereits suspendierte Leistungspflicht im Urlaubszeitraum nicht noch einmal erlöschen. Diese Umstände stehen der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur entgegen, soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien – wie zB in § 9 BUrlG – das Urlaubsrisiko dem Arbeitgeber auferlegt haben (Rn. 16 ff.).
3. Der Senat kann nicht mit der gebotenen Sicherheit beantworten, ob Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC der Erfüllung von Urlaub entgegenstehen, wenn gegenüber dem selbst nicht erkrankten Arbeitnehmer eine häusliche Quarantäne wegen Ansteckungsverdachts angeordnet wurde, die sich zeitlich mit einem bereits bewilligten Urlaubszeitraum überschneidet (Rn. 33 ff.)
(Orientierungssätze)