(hier: bei Freigabe einer selbständigen Tätigkeit durch Insolvenzverwalter und zusätzlichen Einkünften aus abhängiger Beschäftigung)
BGH, Beschluss vom 29.09.2022 – IX ZB 48/21
Hat der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben und erzielt der Schuldner zusätzlich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, kann das Insolvenzgericht nicht anordnen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit oder den fiktiven Einkünften aus dem angemessenen Dienstverhältnis zu entnehmen ist.
(Amtliche Leitsätze)