BGH, Beschluss vom 20.9.2022 – XI ZB 34/19
a) Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich auch eine Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.).
b) Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und zur Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 ff.).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)