Das BAG hat mit Urteil vom 20.7.2022 – 7 AZR 247/21 – wie folgt entschieden:
1. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen. Diese tarifliche Regelungsbefugnis unterliegt aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen einer Beschränkung dahingehend, dass ihre Grenze bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht ist (Rn. 18).
2. Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die erweiterte Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung zugunsten des Arbeitnehmers (§ 22 TzBfG) von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen und damit einschränken. Diese Voraussetzungen können vergangenheits- und/oder zukunftsbezogen sein (Rn. 18).
3. Wie die Auslegung der im Streitfall maßgeblichen tariflichen Norm ergibt, haben die Tarifvertragsparteien – in zulässiger Weise – die erweiterte Befristungsmöglichkeit eines Personaldienstleistungsunternehmens nicht nur an eine Entgeltaufstockung, sondern auch an den Einsatz des Arbeitnehmers ausschließlich in Betrieben bestimmter Unternehmen (Entleiher) gebunden (Rn. 21 ff.).
(Orientierungssätze)