Bischöfe verabschieden „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat heute (22. November 2022) mit der erforderlichen Mehrheit eine Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in Form der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ als Empfehlung für die deutschen (Erz-)Bistümer beschlossen. Sie löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab, die nach einigen Jahren einer Evaluation unterzogen wurde. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.
Die dazu eingerichtete bischöfliche Arbeitsgruppe „Arbeitsrecht“ hatte den Auftrag, den institutionen-orientierten Ansatz für das kirchliche Arbeitsrecht weiterzuentwickeln. Anfang Mai dieses Jahres hat sie erste Entwürfe für einen Norm- und einen Begleittext zur Novellierung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ vorgelegt. In ein breit angelegtes Beteiligungsverfahren wurden viele relevante Akteure des kirchlichen Dienstes einbezogen – so die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, der Arbeitsrechtsausschuss der Zentral-KODA, die Personalwesenkommission des VDD, die Deutsche Ordensobernkonferenz, der Deutsche Caritasverband und die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen. Da auf dem Synodalen Weg in erster Lesung bereits ein Handlungstext zur Grundordnung beraten worden war, der mittlerweile in zweiter Lesung verabschiedet worden ist, wurde auch eines der Synodalforen um Rückmeldung gebeten. Darüber hinaus gingen bis Ende August 2022 über 100 Rückmeldungen von Gremien, Institutionen und Interessenverbänden ein. Die Resonanz auf den Entwurf fiel insgesamt positiv aus. Dabei wurde neben der Beteiligungsmöglichkeit inhaltlich insbesondere der neue institutionenorientierte Ansatz begrüßt.
Die jetzt verabschiedete Neuordnung umfasst zwei Dokumente: den Normtext zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ und die zugehörigen „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“. Wesentliche Inhalte und Neuerungen beider Texte sind:
Die Grundordnung ist als „Verfassung des kirchlichen Dienstes“ konzipiert. Der Normtext enthält nicht nur spezifisch arbeits- oder dienstrechtliche Regelungen, sondern insbesondere auch zentrale Aussagen zu den Strukturmerkmalen und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes und wesentlicher Kennzeichen katholischer Identität.
In ihrer Neufassung gilt die Grundordnung für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Sie entfaltet Wirkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kirchenbeamte, Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat, Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind (z. B. Geschäftsführende oder Vorstände), Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind, wobei besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensleute weiterhin gelten.
Neu ist auch der institutionenorientierte Ansatz. Beim bisherigen überwiegend personenbezogenen Ansatz stand der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. Nach dem institutionenorientierten Ansatz tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden.
Damit einher geht eine weitere wichtige Botschaft der neuen Grundordnung: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen.
Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.
Explizit wie nie zuvor wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.
Der heutige Beschluss der Vollversammlung des VDD hat empfehlenden Charakter; um Rechtswirksamkeit zu entfalten, muss er in den einzelnen (Erz-)Bistümern in diözesanes Recht umgesetzt werden.
(Quelle: Pressemeldung Nr. 188 vom 22.11.2022)