… aber dafür einen Zuschuss von einem Fonds erhält – keine größeren Wettbewerbsverzerrungen
GAin Kokott schlägt mit Schlussanträgen vom 10.11.2022 – C‑616/21 vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin gehend auszulegen, dass es für die Entscheidung, zwischen wem eine Dienstleistung gegen Entgelt vorliegt, vor allem auf eine Gesamtwürdigung der bestehenden Rechtsverhältnisse ankommt. Ergibt sich daraus ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung eines Dritten und der Dienstleistung, liegt eine Dienstleistung „gegen Entgelt“ vor.
2. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Vergleich der konkreten Tätigkeit mit der Tätigkeit eines typischen Steuerpflichtigen der in Rede stehenden Berufsgruppe verlangt.
3. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin gehend auszulegen, dass größere Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen sind, wenn durch die Modalitäten der Ausübung öffentlicher Gewalt sichergestellt wird, dass private Wirtschaftsteilnehmer nicht von der Versorgung der Verbraucher ausgeschlossen, sondern beteiligt werden.
Volltext BB-Online BBL2022-2709-3