Der BFH hat mit Urteil vom 24.5.2022 – IX R 28/21 – entschieden:
NV: Eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, wird nicht „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-2647-1