Der BFH hat mit Urteil vom 12.5.2022 – V R 19/20 – entschieden:
1. Die Gegenleistung ist in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen.
2. Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „ebay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vor.
3. Die Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2022-2646-2