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EuGH: Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Steuervorbescheid (‚tax ruling‘) – Selektiver Charakter – Fremdvergleichsgrundsatz – anwendbares nationales Recht

Der EuGH hat mit Urteil vom 8.11.2022 – C‑885/19 P und C‑898/19 P – entschieden:

1. Die Rechtssachen C‑885/19 P und C‑898/19 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T‑755/15 und T‑759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.

3. Der Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat wird für nichtig erklärt.

4. Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑885/19 P ist in der Hauptsache erledigt.

5. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C‑885/19 P.

6. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑898/19 P.

7. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.

(Tenor)

Volltext BB-Online BBL2022-2646-1