BAG, Beschluss vom 15.9.2022 – 10 AZB 11/22
Auf die Fünfmonatsfrist nach § 72b Abs. 1 ArbGG, innerhalb derer das Urteil nach Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben sein muss, ist § 222 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Diese Frist ist vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit auf äußerstenfalls fünf Monate begrenzt. Damit soll der Gefahr des Verlusts der Beurkundungsfunktion eines Urteils begegnet werden, da das Erinnerungsvermögen mit zunehmen-dem Zeitablauf zwischen Urteilsberatung und Abfassung der Urteilsgründe kontinuierlich abnimmt (Rn. 10).
(Orientierungssatz)