Am 1.11.2022 ist das EU-Gesetz über digitale Märkte (DMA) in Kraft getreten. Die neue Verordnung wird unlauteren Praktiken von Unternehmen, die als Gatekeeper in digitalen Märkten fungieren, ein Ende setzen. Sie wurde von der Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen und im März 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat in Rekordzeit verabschiedet.
Das Gesetz über digitale Märkte enthält eine Reihe eng definierter objektiver Kriterien für die Einstufung einer großen Online-Plattform als „Gatekeeper“.Dabei handelt es sich um digitale Plattformen, die als wichtige Brücke zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern wirken und aufgrund dieser Stellung die Macht haben, als privater Akteur die Regeln festzulegen und den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren. Um etwaige Probleme anzugehen, wird das Gesetz über digitale Märkte eine Reihe von Verpflichtungen festlegen, die solche Gatekeeper einhalten müssen, und ihnen bestimmte Verhaltensweisen untersagen.
Benennung der Gatekeeper
Dazu zählen Unternehmen, die einen oder mehrere der im Gesetz über digitale Märkte aufgeführten sogenannten „zentralen Plattformdienste“ betreiben, wenn sie die nachstehend beschriebenen Anforderungen erfüllen. Betroffen sind folgende Dienstleistungen: Online-Vermittlungsdienste wie solche zum Herunterladen von Computer- oder Handyprogrammen, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, bestimmte Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste, Betriebssysteme, Online-Marktplätze und Online-Werbedienste.
Es gibt drei Hauptkriterien, aufgrund derer ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Märkte gelangt:
- binnenmarktrelevante Größe: wenn ein Unternehmen einen bestimmten jährlichen Mindestumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erzielt und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anbietet,
- Kontrolle über ein wichtiges Zugangstor als Brücke zwischen gewerblichen und Endnutzern: wenn das Unternehmen einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der mindestens 45 Mio. in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10.000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hat,
- gefestigte und dauerhafte Position: wenn die vorstehend genannten Nutzerzahlen in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erreicht wurden.
Eine klare Liste von Verpflichtungen und Verboten
Das Gesetz über digitale Märkte enthält eine Liste von Verpflichtungen und Verboten, die die Gatekeeper in ihrem täglichen Betrieb einhalten müssen, damit faire und offene digitale Märkte gewährleistet sind. Diese Verpflichtungen werden dazu beitragen, dass Unternehmen auf Märkten als Wettbewerber tätig werden und dort die Gatekeeper auf der Grundlage der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herausfordern und ihnen ihre Position streitig machen können, wodurch ihnen mehr Spielraum für Innovationen geboten wird.
Wenn ein Gatekeeper beispielsweise seine eigenen Waren oder Dienstleistungen begünstigt oder gewerbliche Nutzer seiner Dienste daran hindert, Verbraucher zu erreichen, kann das Wettbewerb verhindern und zu weniger Innovation, geringerer Qualität und höheren Preisen führen. Wenn also ein solcher Gatekeeper unlautere Praktiken anwendet, indem er z. B. unfaire Bedingungen für den Zugang zu seinem Store für Softwareanwendungen festlegt oder das Installieren von Anwendungen aus anderen Quellen verhindert, müssen die Verbraucher in der Regel mehr bezahlen oder werden sogar ganz der Vorteile beraubt, die alternative Dienste möglicherweise mit sich bringen würden.
Nächste Schritte
Mit seinem Inkrafttreten wird das Gesetz über digitale Märkte in seine entscheidende Umsetzungsphase eintreten. Ab dem 2.5.2023, also in sechs Monaten, soll es dann Anwendung finden. Ab dann müssen es potenzielle Gatekeeper innerhalb von zwei Monaten und spätestens bis zum 3.7.2023 der Kommission mitteilen, wenn ihre zentralen Plattformdienste die im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Schwellenwerte erreichen.
Sobald die Kommission die vollständige Mitteilung erhalten hat, muss sie binnen 45 Arbeitstagen prüfen, ob das betreffende Unternehmen die Kriterien erfüllt, und sie als Gatekeeper benennen (der späteste Termin dafür wäre der 6.9.2023). Nach ihrer Benennung haben Gatekeeper sechs Monate Zeit, um die Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte zu erfüllen. Diese Frist läuft spätestens am 6.3.2024 ab.
(PM EU-Kommission Vertretung in Deutschland vom 31.10.2022)