Der BFH hat mit Beschluss vom 24.8.2022 – X B 31/21 – entschieden:
1. NV: Die Versäumung der gesetzlichen Frist für die wirksame Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist unverschuldet, wenn der Rechtsmittelführer infolge seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage war, noch innerhalb der Frist einen Prozessbevollmächtigten für die wirksame Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen, jedoch fristgerecht einen PKH-Antrag gestellt und laienhaft begründet hat, der zur Gewährung von PKH geführt hat.
2. NV: Die Gewährung von Wiedereinsetzung setzt zusätzlich voraus, dass die versäumte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nachgeholt wird. Bei dieser zweiwöchigen Frist bleibt es ungeachtet dessen, dass die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Begründung des Rechtsmittels nicht die in § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO genannte Monatsfrist anwendet, sondern analog § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zugunsten des Unbemittelten von einer Zwei-Monats-Frist ausgeht.
3. NV: Eine vom nicht postulationsfähigen Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kann vom später hinzugetretenen Prozessbevollmächtigten nicht rückwirkend genehmigt werden.
(Amtliche Leitsätze)