Der BGH hat mit Beschluss vom 26.7.2022 – XI ZB 23/20 – entschieden: a) Ansprüche, die auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 Satz 1 HGB (analog) gestützt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG.
b) Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 20 VermAnlG schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB aus (Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff. und vom 14. Juni 2022 XI ZR 395/21, juris).
c) § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV umfasst nur Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, an denen der Emittent unmittelbar beteiligt ist. Andere Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren können aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV anzugeben sein, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.
d) Stellt das Oberlandesgericht in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz einen Prospektfehler fest, werden die übrigen Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen von weiteren Prospektfehlern geltend gemacht wird, dadurch nicht gegenstandslos.