Der EuGH hat mit Urteil vom 6.10.2022 – C-250/21 – entschieden:
Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die von einem Unterbeteiligten im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrages erbracht werden und darin bestehen, dass dem Originator – als Gegenleistung für die Auszahlung der Einnahmen aus den Forderungen, die in diesem Vertrag bezeichnet sind und im Vermögen des Originators verbleiben – eine Finanzierung gewährt wird, unter den Begriff der Kreditgewährung im Sinne dieser Bestimmung fallen.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2022-2388-1