Das BAG hat mit Beschluss vom 14.6.2022 – 1 ABR 13/21 – wie folgt entschieden:
1. Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist gegeben, wenn eine Person in die Arbeitsorganisation eines Betriebs eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung ist rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Rn. 19 f.).
2. Im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG hat das Gericht zu prüfen, ob die personelle Maßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Ändert sich die Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers, ist die personelle Maßnahme in ihrer aktuellen Gestalt der rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Änderung bis zur letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz erfolgt ist (Rn. 22).
3. Die Beurteilung, ob eine Führungskraft, die bei dem den Betrieb führenden Unternehmen beschäftigt ist, in den Betrieb der ihr jeweils unterstellten Arbeitnehmer eingegliedert wird, ist im Weg einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei können die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden, sofern sich aus deren Wahrnehmung eine – tatsächliche – Einbindung in die betriebliche Arbeitsorganisation ergibt. Unerheblich ist hingegen, ob der Führungskraft Befugnisse zustehen, die sie zur Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung berechtigen (Rn. 23 f.).
4. Die – zeitweise – tatsächliche Anwesenheit der Führungskraft im Betrieb der ihr unterstellten Arbeitnehmer ist zwar keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Eingliederung. Ist sie aber gegeben, stellt sie ein gewichtiges Indiz für eine Eingliederung dar (Rn. 24).
5. Führt eine Versetzung dazu, dass die Eingliederung eines zuvor in zwei Betrieben eingegliederten Arbeitnehmers in einem der beiden Betriebe auf Dauer entfällt, ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitnehmer mit der personellen Maßnahme einverstanden ist (Rn. 32).
(Orientierungssätze)