Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 5.9.2022 – OVG 12 B 6/21 – entschieden: Dem Anspruch auf Informationszugang steht ein objektiv geschütztes Vertraulichkeitsinteresse bei vertraulicher Erhebung und Übermittlung der Informationen durch ein von der informationspflichtigen Stelle beauftragtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen jedenfalls dann nicht mehr entgegen, wenn das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Nachteil darlegen kann, der befürchten lässt, dass die informationspflichtige Stelle sich künftig nicht mehr der Sachkunde dritter Wirtschaftsprüfungsunternehmen durch deren entgeltliche Beauftragung bedienen kann.
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