Das BAG hat mit Urteil vom 1.6.2022 – 7 AZR 232/21 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG bestimmt der Personalrat mit bei der Befristung eines Arbeitsvertrags im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht auf die tatsächliche Eingliederung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers in die Dienststelle, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung des Arbeitsvertrags (Rn. 12 ff.).
2. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (Rn. 23 ff.).
(Orientierungssätze)