Die Anbieterin eines digitalen Entlassmanagements für Patienten ist nicht allein deswegen aus einem Vergabeverfahren zweier kommunaler Krankenhausgesellschaften auszuschließen, weil sie die luxemburgische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen sich vielmehr auf die bindenden Zusagen der Anbieterin verlassen, dass die Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet und in kein Drittland übermittelt werden. Dies hat der Vergabesenat des OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 7.9.2022 – 15 Verg 8/22 – entschieden.
(PM OLG Karlsruhe vom 7.9.2022)