Das BAG hat mit Urteil vom 27.4.2022 – 4 AZR 262/21 – wie folgt entschieden:
1. Bei den tariflichen Zusatzgeldern nach § 2 TV T-ZUG in Gestalt des T-ZUG (A) und des T-ZUG (B) handelt es sich nicht um pauschale Erhöhungen des für eine bestimmte Zeitspanne geschuldeten regelmäßigen Tarifentgelts, sondern um eine besondere tarifliche Geldleistung jenseits der regelmäßigen Vergütung (Rn. 24 ff.).
2. Eine betriebliche Übung, die die Weitergabe von „Tariflohnerhöhungen“ zum Gegenstand hat, erfasst daher nicht die tariflichen Zusatzgelder nach § 2 TV T-ZUG (Rn. 24 ff.).
(Orientierungssätze)