Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung ihrer Zuständigkeiten die Vereinbarkeit einer Geschäftspraxis mit der Datenschutzgrundverordnung prüfen kann.
Sie muss jedoch jede Entscheidung oder Untersuchung der nach dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen.
GA Rantos, Schlussanträge vom 20.9.2022 – C-252/21; Meta Platforms u. a.
(PM Nr. 158/2022 des EuGH vom 20.9.2022)